
In Gedenken an unseren Studien- und ÖH-Kollegen Patrick Meixner
Patrick war eine außergewöhnlich motivierte Persönlichkeit. Nach seiner Lehre und mehreren Berufsjahren als Tischler nahm er im Alter von 30
Zuständig für die Familienbeihilfe ist das Finanzamt Österreich. Der Familienbeihilfenantrag kann nur von den Eltern beim entsprechenden Finanzamt eingebracht werden. Dies kann auch elektronisch über FinanzOnline erledigt werden.
Beilagen:
Grundsätzlich sind die anspruchsberechtigten die Eltern bzw. das Elternteil, welches überwiegend die Unterhaltskosten trägt.
Einzureichen sind folgende Unterlagen:
Mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils und einem Antrag beim Finanzamt kann die Familienbeihilfe direkt an die Studierende/den Studierenden ausbezahlt werden.
Das Finanzamt entscheidet über den Antrag in der Regel mit Bescheid. Bei einer Ablehnung ist daher ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde möglich.
Nach dem 18. Geburtstag müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden und du musst einen Leistungsnachweis beim zuständigen Finanzamt (abhängig vom Wohnort) vorzeigen.
Für den Leistungsnachweis gilt:
Bei fehlendem Leistungsnachweis verliert man den Anspruch auf Familienbeihilfe und muss diese im Ernstfall sogar zurückzahlen! Sie kann aber erneut beantragt werden (mit Leistungsnachweis), dabei werden die Monate, in denen du keinen Nachweis erbracht hast nicht ausbezahlt.
Jede Änderung der Studienrichtung (ohne Studienabschluss) ist ein Studienwechsel. Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, die von einer anderen Studienrichtung unterbrochen wurde, als Studienwechsel.
Bei mehreren Studien kann nur für eine Studienrichtung (=Hauptstudium) Familienbeihilfe bezogen werden. Parallel betriebene Studien sind immer möglich. Wenn du 2 Studien absolvierst und das Studium von einem der betriebenen Studien auf das andere wechseln willst, musst du das beim Finanzamt bekannt geben. Du musst jedenfalls die Regelungen einhalten, um nicht die Beihilfe zu verlieren.
Falls ein Studienwechsel geplant ist, sollte dieser spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgen. Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel. Wenn ein Studienwechsel öfter als 2 Mal vorgenommen wurde, geht der Anspruch auf Familienbeihilfe für immer verloren.
Wenn das Studium nach dem 3. inskribierten Semester gewechselt wird, verliert man den Anspruch auf Familienbeihilfe, kann diesen aber später wieder erlangen. Diese Wartezeit beläuft sich auf die Anzahl der Semester vom zuvor betriebenen Studium. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem neuen betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Diese Wartezeit kann durch Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzt werden:
| 1-30 ECTS-Punkte | verkürzt die Wartezeit um 1 Semester |
| 31-60 ECTS-Punkte | um 2 Semester |
| 61-90 ECTS-Punkte | um 3 Semester |
| etc. | etc. |
Die Familienbeihilfe ist eine monatliche finanzielle Unterstützung vom Staat Österreich. Die verwaltende Behörde dazu ist das Finanzamt Österreich.
In der Sozialbroschüre unter 2. Familienbeihilfe findest du ausführliche Informationen.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich:
Als anspruchsberechtigte gelten die Eltern, aber auch die Studierenden selbst.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 24 Jahren gewährt werden.
Eine Verlängerung der Bezugsdauer bis maximal 25 Jahre kann durch:
gewährt werden.
Durch ein vorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten wird die Bezugsdauer um ein Semester verlängert.
Tätigkeiten als Studienvertreter*in können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden (Antrag).
Grundbetrag:
Familienbeihilfezuschlag für Mehrkind-Familien:
Der Kinderabsetzbetrag beläuft sich auf + 70,90€ pro Kind und Monat.
Beispiel:
Somit berechnet sich die Familienbeihilfe für ein 20. Jahre altes Kind mit 2 Geschwistern folgendermaßen:
| Grundbetrag ab 19 Jahre | 200,40 € pro Monat |
| Familienbeihilfezuschlag für 3 Kinder | 21,10 € pro Monat |
| Kinderabsetzbetrag | 70,90 € pro Monat |
| Summe der Familienbeihilfe | 292,40 € pro Monat |
Für die beiden Geschwister gelten ebenso die Zuschläge von 21,10 € und 70,90 € pro Monat.
Ich kann den Leistungsnachweis für mein erstes Studienjahr nicht erbringen. Muss ich die Familienbeihilfe zurückzahlen?
Grundsätzlich sind nach dem 1. Studienjahr 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden aus Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen vorzulegen. Falls es eine Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) gibt reichen 14 ECTS-Punkte als Nachweis. Falls diese ECTS-Punkte nicht erreicht werden, wird die Familienbeihilfe so lange eingestellt, bis die 16 ECTS-Punkte erreicht werden. Bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe kann eine Rückzahlung gefordert werden!
Wichtige Infos

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